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Gerichtsurteile
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Wenn man den Bereich Kostenpunkt ins Auge fasst, muss nun aber auch noch zwischen Gerichtsurteilen aus dem Privat- und dem Wirtschaftsbereich unterschieden werden, denn da gibt es relevante Unterschiede.
Ein Unternehmen kann eine Detektei Rechnung, als Betriebskosten abrechnen. Eine Privatperson hingegen trägt die finanzielle Last in den meisten Fällen selbst. Allerdings bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel, einerseits kann man diese teils von der Steuer absetzen.
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Erstattung von Detektivkosten
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Die Kosten für die Beauftragung einer Detektei sind dann von der Steuer absetzbar, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Freiberufler oder einen Gewerbetreibenden handelt. (Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
Auslagen, die bereits vor dem Prozess für die Beauftragung eines Detektivs entstanden sind, sind dann erstattungsfähig, wenn empfunden wird, dass sie im direkten Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen und notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO sind. (OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten einer Detektei auch bei einer Zwangsvollstreckung. Auch wenn die Informationssuche nach Anschrift, Arbeitgeber oder Vermögenslage des Schuldners erfolglos bleibt, ist sie dennoch notwendig und damit erstattungsfähig. (LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
Auf einen Schuldner kommen Kosten zu, wenn der Gläubiger einen Detektiv beauftragen muss, um seine Anschrift zu ermitteln. Dies gilt für den Fall, dass der Schuldner polizeilich nicht gemeldet ist. (LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
(Quelle: c-o-s.de)
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